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Flugregeln für Drohnen

Beim Fliegen von Drohnen müssen bestimmte Regeln beachtet werden. In der Schweiz gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie in den anderen EASA-Mitgliedstaaten (EU, Norwegen, Island, Liechtenstein).

Drohne beim Abheben

Allgemeine Flugregeln

Wenn Sie ohne Bewilligung des BAZL fliegen möchten, müssen Sie die allgemeinen Flugregeln der «offenen Kategorie» einhalten. Nachfolgend finden Sie alle Informationen zu Flügen in der offenen Kategorie. Sofern eine Regel auch in der speziellen Kategorie gilt, wird dies angemerkt.

Vor dem Flug

Während dem Flug

Betriebsmöglichkeiten nach Klasse

Der Betrieb in der offenen Kategorie, kann in drei Unterkategorien eingeteilt werden: A1, A2 und A3. Nach welcher Unterkategorie eine Drohne betrieben werden darf, hängt von der Klasse der Drohne ab. Weitere Informationen zu den Klassen und Klassenmarkierungen finden Sie unter Informationen für Konsumenten.

Betriebsmöglichkeiten ohne Klasse

Bei Drohnen ohne Klassenmarkierung werden die Betriebsmöglichkeiten anhand ihres Gewichts festgelegt. Dabei wird zwischen privat hergestellten Drohnen und Drohnen, welche vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden (sog. Legacy-Drohnen), unterschieden. Drohnen ohne Klassenmarkierung, die in keine der beiden Kategorien fallen, dürfen in der offenen Kategorie nicht benutzt werden.

Sicherheitsabstand für A1

Neben den zuvor genannten «Allgemeinen Flugregeln» gelten in der Unterkategorie A1 spezifische Vorschriften bezüglich des Sicherheitsabstands zu unbeteiligten Personen.

  • Klasse C0 / Legacy-Drohnen unter 250 g / Privat hergestellte Drohnen unter 250 g: Der Überflug von unbeteiligten Personen ist erlaubt.
  • Klasse C1: Der Überflug von unbeteiligten Personen sollte vermieden werden. Sollte es dennoch zu einem Überflug über unbeteiligte Personen kommen, muss die Drohne sofort von den unbeteiligten Personen weggesteuert werden.

Sicherheitsabstand für A2

Neben den zuvor genannten «Allgemeinen Flugregeln» gelten in der Unterkategorie A2 spezifische Vorschriften bezüglich des Sicherheitsabstands zu unbeteiligten Personen.

  • Der Überflug von unbeteiligten Personen ist verboten.
  • Es muss ein horizontaler Sicherheitsabstand zu unbeteiligten Personen eingehalten werden. Dieser entspricht dem grösseren der beiden folgenden Abstände:
    • Ein Mindestabstand von 30 m (oder 5 m mit Langsamflugmodus);
    • Ein Abstand, der mindestens der Flughöhe entspricht (Regel 1:1).

Beispiele: Bei einem Flug in 40 m Höhe, beträgt der Abstand zu unbeteiligten Personen mindestens 40 m. Fliegen Sie jedoch nur 20 m hoch, beträgt der Abstand zu unbeteiligten Personen trotzdem mindestens 30 m.

Sicherheitsabstand für A3

Neben den zuvor genannten «Allgemeinen Flugregeln» gelten in der Unterkategorie A3 spezifische Vorschriften bezüglich des Sicherheitsabstands zu unbeteiligten Personen.

  • Der Überflug von unbeteiligten Personen ist verboten.
  • Ein horizontaler Abstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten muss eingehalten werden. Weitere Erklärungen und Beispiele dazu finden Sie am Ende dieses Abschnitts.
  • Zusätzlich zum vorhergehenden Punkt (150 m Abstand) muss ein horizontaler Sicherheitsabstand zu unbeteiligten Personen eingehalten werden. Dieser entspricht dem grösseren der beiden folgenden Abstände:
    • Ein Mindestabstand von 30 m;
    • Ein Abstand, der mindestens der Flughöhe entspricht (Regel 1:1). Beispiel: Bei einem Flug in 40 m Höhe, beträgt der Abstand zu den unbeteiligten Personen mindestens 40 m.

Beispiel: Bei einem Flug fernab des besiedelten Gebietes (Abstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebiet), treffen Sie auf einen Spaziergänger. Sie müssen zu dieser Person einen Abstand entsprechend Ihrer Flughöhe einhalten, mindestens jedoch 30 m.

Spezialregelung FPV

Drohnen, die zusammen mit einer Videobrille genutzt werden können, werden als FPV-Drohnen (englisch: «First Person View») bezeichnet. Für die Nutzung von Videobrillen während Drohnenflügen gelten folgende Vorschriften.

  • Die Fernpilotin wird von einem Beobachter (auch «Spotter» oder «Luftraumbeobachter») unterstützt, der sich neben ihm befindet. Der Luftraumbeobachter hält die Drohne mit blossem Auge ständig in direkter Sichtverbindung (VLOS).
  • Der Luftraumbeobachter ist zuständig für die Überwachung des Luftraums und kommuniziert seine Beobachtungen aktiv mit der Fernpilotin. Er muss die Fernpilotin bei Gefahr oder einem sich nähernden Luftfahrzeug warnen.

Wenn die Luftraumbeobachterin nicht ständig direkten Sichtkontakt zur Drohne hat oder ein FPV-Flug ohne Luftraumbeobachter durchgeführt wird, handelt es sich um einen Flug ausserhalb der Sichtweite (BVLOS). BVLOS-Flüge fallen in die spezielle Kategorie und müssen daher vom BAZL bewilligt werden.

«Spezielle» Bedürfnisse?

Durch das Befolgen der allgemeinen Flugregeln der offenen Kategorie können Flüge ohne Bewilligung des BAZL durchgeführt werden. Kann oder will man sich nicht an die Regeln der offenen Kategorie halten, fällt der Betrieb in die spezielle Kategorie. Flüge der speziellen Kategorie dürfen nur mit einer Bewilligung des BAZL erfolgen. Darunter fallen beispielsweise die nachfolgenden Szenarien.

  • Flüge mit Drohnen über 25 kg
  • Flüge über 120 m
  • Flüge ausserhalb der Sichtweite (BVLOS)
  • Flüge über Menschenansammlungen
  • Flüge mit gefährlichen Gütern

Weiterführende Informationen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Unbemannte Luftfahrzeugsysteme UAS