Der ökologische Ausgleich auf Flugplätzen leitet sich aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, Art. 18 Abs. 1 und Art 18b) sowie dessen Verordnung (NHV, Art. 13–15) ab. Ein entsprechender Grundsatz ist zudem im Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) sowie im Landschaftskonzept Schweiz (LKS) behördenverbindlich festgelegt.
Die Vollzugshilfe zeigt auf, wie die Biodiversität auf Flugplätzen erhalten und gefördert werden kann und wie aviatisch nicht genutzte Flächen ökologisch aufgewertet werden können. Diese Massnahmen beinhalten zumeist eine Extensivierung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung. Beschrieben werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, das Vorgehen bei der Planung und Umsetzung der Aufwertungsmassnahmen und bei der Pflege der ökologischen Ausgleichsflächen sowie die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten. Zu beachten sind dabei auch die durch Wildtiere verursachten Risiken für den Flugbetrieb.
Die Vollzugshilfe wurde durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gemeinsam erarbeitet. Sie adressiert sich in erster Linie an die Flugplatzhalter und soll sie bei der Planung und Bewirtschaftung der ökologischen Ausgleichsflächen unterstützen.
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