Sie regelt insbesondere die Gebühren betreffend:
Die Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) regelt die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des BAZL auf dem Gebiet des Luftfahrtgesetzes, des Bundesgesetzes über das Luftfahrzeugbuch und der gestützt auf diesen Gesetzen erlassenen Ausführungsbestimmungen.
- Luftfahrtgeräte (Art. 14 bis 20)
- Luftfahrzeugbuch (Art. 21 bis 28)
- Luftfahrtpersonal, freigabeberechtigtes Personal und Flugsicherungspersonal (Art. 29 bis 36)
- Öffentliche Flugveranstaltungen und luftpolizeiliche Bewilligungen (Art. 37 und 38)
- Gewerbsmässige Flugunternehmen und -betriebe (Art. 39 bis 44)
- Nicht gewerbsmässiger Betrieb technisch nicht komplizierter Luftfahrzeuge (Art. 45)
- Ausbildungseinrichtungen (Art. 46 und 47)
- Infrastruktur (Art. 48 bis 51)
Weiterführende Informationen