Piloten müssen nachweisen, dass sie über ausreichende aktive und passive Kenntnisse der im Flugfunk verwendeten Sprache verfügen. Die erforderliche Berechtigung hängt vom Lizenztyp sowie von der vorgesehenen Verwendung der Lizenzen (VFR, IFR usw.) ab.
Um Flugfunk ausüben zu dürfen, muss eine Radiotelefonieberechtigung erworben werden. Diese Berechtigung wird nach Bestehen einer Prüfung erteilt, die neben einem schriftlichen, anlässlich der amtlichen Theorieprüfung zum Erwerb der Lizenz bzw. einer Instrumentenflugberechtigung zu absolvierenden Teil auch einen praktischen Teil (simulierter Flug) umfasst. Bei dieser Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter beweisen, dass sie die ICAO-Standardphraseologie beherrschen und mit den geltenden Bestimmungen und Verfahren vertraut sind.Zu einer Radiotelefonie Berechtigung ist auch ein Sprachnachweis (Language Proficiency) zu erbringen. Dieser kann bei der praktischen Radiotelefonieprüfung ab dem 1. Januar 2022 gleichzeitig absolviert werden. Für Ballonfahrer, Segelflugpiloten sowie Bordtechniker ist ein Nachweis der «Language Proficiency» nicht zwingend.
Die praktische Radiotelefonieprüfung nach Sichtflugregeln kann in den Sprachen Englisch, Deutsch, Französisch oder Italienisch absolviert werden. Für den Erwerb einer Linienpilotenlizenz sowie einer Instrumentenflugberechtigung muss die praktische Radiotelefonieprüfung zwingend in Englisch absolviert werden.
Der Erwerb einer EASA Segelfluglizenz wird in der Schweiz ab 8. April 2020 ohne Radiotelefonie-Rechte möglich sein. Segelflugpiloten stehen ab dem Stichtag zwei Varianten zum Umgang mit der Radiotelefonie zur Verfügung:
Wenn ein Pilot in kontrolliertem Luftraum fliegen will, ist die Tischprüfung zu absolvieren, um die Radiotelefonie Rechte zu erlangen. Der Zeitpunkt dieser Prüfung kann nach der Praxisänderung frei gewählt werden.
Bewegt sich ein Pilot nur in Lufträumen, in welchen er keine Dienste der Luftsicherung (ATS) in Anspruch nehmen muss, steht ihm die Möglichkeit offen freiwillig auf die Tischprüfung zu verzichten. Blindübermittlungen sind in diesem Fall zulässig.
Für den Erwerb des TMG ratings ist die Radiotelefonieberechtigung weiterhin erforderlich.
Die theoretische ebenso wie die praktische Ausbildung zum Erwerb der Radiotelefonieberechtigung hat in einer dazu berechtigten Flugschule zu erfolgen. Ausbildungs- und Prüfungsinhalte stützen sich auf die entsprechenden Lehrpläne gemäss EASA FCL.
Im Ausland erworbene Sprechfunkzeugnisse oder -berechtigungen ohne Einschränkungen werden für den Eintrag der Radiotelefonieberechtigung in eine Schweizer Lizenz anerkannt, wenn die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller über eine durch das gleiche Land ausgestellte Pilotenlizenz oder einer Bestätigung durch die ausstellende Behörde verfügt. Nicht anerkannt werden können hingegen national beschränkte Funkerlaubnisse, z.B. solche, welche ausschliesslich für Flüge in den Lufträumen G und E gelten.
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