Ist ein Flug je nach Entfernung um 2, 3 oder 4 Stunden beim Abflug verspätet, muss die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen (z.B Essen, Trinken, Hotelübernachtung) erbringen.
Eine Ausgleichszahlung (Entschädigung) ist bei Verspätungen gemäss der europäischen Passagierrechts-Verordnung nicht vorgesehen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass im Fall von Verspätungen von mehr als 3 Stunden an der Enddestination eine Ausgleichsleistung geschuldet sein kann.
Anders als für europäische Gerichte sind Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) für die Schweiz grundsätzlich nicht bindend, bilden aber eine wichtige Grundlage für die Auslegung des relevanten EU-Luftrechts durch schweizerische Bundesbehörden und Gerichte.
Das heisst: Ob Passagieren bei Verspätung eines Fluges eine Ausgleichszahlung geschuldet ist, entscheidet jeweils der Zivilrichter.
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