Bewilligung gemäss Art. 32d bis Abs. 3 USG

Gemäss Art. 32d bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) bedarf die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, der Bewilligung der Behörde. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) führt den Kataster der belasteten Standorte im Bereich der schweizerischen Zivilflugplätze (KbS BAZL). Wenn sich auf dem Grundstück ein im KbS BAZL eingetragener Standort befindet, ist das BAZL für diese Bewilligung zuständig.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  • vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV) oder der Standort weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist (Art. 8 Abs. 2 Bst. c AltlV)

  • die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt ist; oder

  • ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht.

Gesuchseinreichung

Ein entsprechendes Gesuch ist beim BAZL, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern, einzureichen.

Für die Bearbeitung eines Gesuchs werden folgende Angaben benötigt:

Für alle Standorte bzw. Grundstücke:

  • Betroffene/r Standort/e:
    Standortnummer/n gemäss KbS BAZL;

  • Betroffene/s Grundstück/e:
    Gemeinde, PLZ, Parzellen- bzw. Grundbuch-Nummer/n;

  • Eigentümer/in:
    Name / Firma, Adresse, Ansprechperson, Telefonnummer, E-Mail;

  • Gesuchsteller/in:
    Name / Firma, Adresse, Ansprechperson, Telefonnummer, E-Mail;
    (falls nicht Eigentümer/in: gesetzlicher Vertreter (inkl. Vollmacht):
    Name /Firma, Adresse, Ansprechperson, Telefonnummer, E-Mail).

Für Fälle gemäss Art. 32d bis Abs. 3 Bst. b USG zusätzlich:
Angaben über die Sicherstellung der Kostendeckung (vgl. Art. 32d bis Abs. 2 USG). 

Für Fälle gemäss Art. 32d bis Abs. 3 Bst. c USG zusätzlich: 
Begründung des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Veräusserung oder Teilung. 

Wichtiger Hinweis

Es ist möglich, dass auf einem Grundstück auch belastete Standorte bestehen, die in einem Kataster der belasteten Standorte des Eidg. Departements für Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), des Bundesamts für Verkehr (BAV) und/oder des jeweiligen Kantons eingetragen sind. Sollte dies der Fall sein, braucht es für die Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks neben der Bewilligung des BAZL auch eine Bewilligung der weiteren zuständigen Behörde/n.

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Letzte Änderung 15.11.2023

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https://www.bazl.admin.ch/content/bazl/de/home/infrastruktur/flugplaetze/kataster-der-belasteten-standorte-auf-zivilflugplaetzen--kbs-baz/bewilligung-gemaess-art--32d-bis-abs--3-usg.html