Der Bau von Luftfahrtinfrastrukturen sowie der Betrieb von Flugplätzen fallen in die Zuständigkeit des Bundes und sind bewilligungspflichtig. Die Durchführung der entsprechenden Verfahren ist Aufgabe des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL).
Bauten und Anlagen, die ausschliesslich oder mehrheitlich für den Betrieb eines Flugplatzes genutzt werden, dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn die Projektpläne zuvor durch die zuständige Behörde genehmigt wurden. Für konzessionierte Flugplätze (Flughäfen) ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuständig, für alle anderen Anlagen das BAZL. Das Plangenehmigungsverfahren ist in den Artikeln 37 bis 37t des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) geregelt.
Gemäss Artikel 36c LFG muss überdies jeder Flugplatzhalter ein Betriebsreglement erlassen und dem BAZL zur Genehmigung unterbreiten. Das Betriebsreglement legt die konkrete Ausgestaltung der Rahmenbedingungen fest, welche durch den Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL), durch die Konzession beziehungsweise die Betriebsbewilligung und allenfalls durch die Plangenehmigungsverfügung vorgegeben sind. Im Betriebsreglement sind namentlich die Organisation des Flugplatzes, die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes festgehalten.
Konkret bedeutet dies, dass der Halter eines Flugplatzes mit oder ohne Betriebskonzession bei jedem Vorhaben die Unterlagen für die Genehmigung beim BAZL einreichen muss (s. weiterführende Informationen).
In der Rubrik «Flugplätze A-Z» finden Sie ausgewählte Verfügungen zu Plangenehmigungen und Betriebsreglementen, insbesondere zu Vorhaben, welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderten oder durch eine Medienmitteilung begleitet wurden. Eine systematische Publikation erfolgt nur bei den im öffentlichen Interesse liegenden konzessionierten Flugplätzen. Bei den übrigen Anlagen handelt es sich um private Flugfelder, bei denen kein systematisches öffentliches Publikationsinteresse an den Entscheiden abgeleitet werden kann.
Das BAZL publiziert die Betriebsreglemente der Flugplätze nicht im Internet. Nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) gewährt es auf Gesuch hin den Zugang zu diesen Dokumenten. Einsichtsgesuche können schriftlich oder via E-Mail (lesa@bazl.admin.ch) ans BAZL gerichtet werden.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 03.04.2024
Kontakt
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Sektion Sachplan und Anlagen
3003 Bern
Roger Bosonnet
Tel: +41 58 465 74 84