Gebirgslandeplätze sind Landestellen ausserhalb von Flugplätzen und ohne Infrastruktur, die über 1100 Meter über Meer liegen. Sie dienen Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken.
Obwohl Gebirgslandeplätze ebenfalls Aussenlandestellen sind und keine Infrastrukturen im Sinne des Luftfahrtgesetzes aufweisen, unterliegen sie explizit nicht der Aussenlandeverordnung. Die Regelungen zu den Gebirgslandeplätzen finden sich im Luftfahrtgesetz und der VIL (Art. 8 LFG; Art. 54 VIL) sowie im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt.
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