Seit dem 25. August 2016 gilt in der Schweiz EASA-Part-NCO (Verordnung (EU) Nr. 965/2012) für Piloten und Pilotinnen sowie Flugzeughalter/innen von nicht-komplex motorangetriebenen Luftfahrzeugen. Dies gilt für alle, deren Hauptgeschäftssitz oder Niederlassung sich in der Schweiz oder in einem der EASA Mitgliedstaaten befindet.
Für die Beantragung, Streichung oder Änderung einer Zulassung gemäss EASA Part-ORO, Part-SPA oder andere Änderungen, die gemäss den für die Art des Flugbetriebs anwendbaren EASA Vorschriften mit dem BAZL zu behandeln sind, siehe Changes at Aircraft Operator.
Um den geltenden Bestimmungen Folge leisten zu können, muss jeder Betreiber den Richtlinien (Part/Annex) mit den betroffenen Subparts und den entsprechenden Acceptable Means of Compliance (AMC), der Certification Specification (CS) und dem Guidance Material (GM) entsprechen:
EASA Air Operations
- Annex VII Part-NCO im Ganzen
- Annex V Part-SPA, wenn eine spezifische Betriebsbewilligung vorliegt oder vorgeschrieben ist
EASA Part Air Crew im Annex, wo zutreffend
Info: Regulation 2016/1199 bringt einige Erleichterungen mit sich. Von speziellem Interesse sind sicher die Änderungen in folgenden Bereichen:
- Gebrauch von Sauerstoff
- Anforderungen bezüglich Schultergurten
- Einsatz von «light twin turbo props»
BAZL GM/INFO zu Part-NCO
Klicken Sie auf den untenstehenden Link, um das BAZL Guidance Material / Information für NCO-Betreiber herunterzuladen. Das GM/INFO unterstützt die Betreiber, um den anwendbaren EASA-Richtlinien Folge leisten zu können.
Synopsis EASA Part-NCO
Betreiber von sonstigen nicht-komplexen motorangetriebenen Luftfahrzeugen, welche nicht-kommerziell geflogen werden, wenn die Niederlassung sich in der Schweiz oder einem EASA Mitgliedsstaat befindet:
- mit einem Luftfahrzeug, welches in der Schweiz oder einem EASA Mitgliedsstaat registriert ist; oder,
- mit einem Luftfahrzeug, welches in einem nicht-EASA Mitgliedsstaat registriert ist.
Bemerkung: Diese Bestimmung betrifft nicht die kommerziellen Betreiber (AOC-Halter), welche nicht-kommerzielle Flüge mit Luftfahrzeugen betreiben, welche in ihrem AOC registriert sind.
Ja, seit dem 1. Juli 2023 gilt Part-NCO in der Schweiz auch für bestimmte Annex-I-Luftfahrzeuge. Falls eine Ausrüstungsvorschrift nicht erfüllt werden kann, muss dies dem BAZL deklariert werden. Weitere Details sind in der Verordnung SR 748.127.7 ersichtlich, sowie in der untenstehenden Präsentation zum Thema Minimum Equipment unter Part-NCO.
Ein «nicht komplexes motorgetriebenes Luftfahrzeug» ist nicht:
ein Flugzeug:
- mit einem maximal zugelassenen Startgewicht (MTOM) von über 5'700 kg; oder,
- zugelassen für eine maximale Passagiersitzkonfiguration von mehr als 19; oder,
- zugelassen für den Betrieb mit einer Besatzung von mindestens zwei Piloten; oder,
- ausgestattet mit Turbojet Motor(en) oder mehr als einem Turboprop Motor.
ein Helikopter:
- zugelassen für ein maximales Startgewicht von über 3'175 kg; oder,
- zugelassen für eine maximale Passagiersitzkonfiguration von mehr als neun; oder,
- zugelassen für den Betrieb mit einer Besatzung von mindestens zwei Piloten.
ein Kipprotor-Wandelflugzeug
Vor jedem Flug muss der «Pilot in Command (PIC)» entscheiden, ob gemäss dem installierten und operationellen Status der Ausrüstung, der angedachte Flug durchgeführt werden kann.
Die Minimalausrüstung für einen bestimmten Flug ergibt sich aus verschiedenen Elementen. Einerseits gibt es Anforderungen aus der ursprünglichen oder abgeänderten Zertifizierung des Luftfahrzeugs (TCDS, STC, AD), andererseits gibt es betriebliche Anforderungen aus Part-NCO. Eine detaillierte Übersicht und eine Entscheidungshilfe für den PIC bei defekter Ausrüstung ist in der untenstehenden Präsentation ersichtlich.
Marginal Activity
Gemäss Artikel 6 Absatz 4a(c) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission dürfen spezifisch gewinnbringende Aktivitäten unter Part-NCO durchgeführt werden:
(c) introductory flights, parachute dropping, sailplane towing or aerobatic flights performed either by a training organisation having its principal place of business in a Member State and approved in accordance with Regulation (EU) No 1178/2011, or by an organisation created with the aim of promoting aerial sport or leisure aviation, on the condition that the aircraft is operated by the organisation on the basis of ownership or dry lease, that the flight does not generate profits distributed outside of the organisation, and that whenever non-members of the organisation are involved, such flights represent only a marginal activity of the organisation.
Die Bedingungen für Einführungsflüge gemäss AMC1 ARO.OPS.300 Introductory flights werden vom BAZL im folgenden Guidance Material beschrieben:
Dokument | Titel |
---|---|
Guidance Material | GM/INFO - Marginal Activity (PDF, 589 kB, 01.12.2023) |
Formular | BAZL Melde-Formular: Marginal Activity (PDF, 234 kB, 25.02.2021) |
Für Fallschirmsprünge als Marginal Activity gelten folgende Konditionen:
- Marginal Activity für Fallschirmsprünge gilt, wenn «weniger als 20% der Fallschirmsprünge pro Kalenderjahr mit allen von der Organisation betriebenen Flugzeugen Tandemsprünge sind».
- Aufsicht durch Nominated Person
Die Organisation muss eine Person benennen, die für die Sicherheit verantwortlich ist. - Flüge nur innerhalb der Schweiz
Flüge müssen innerhalb der geografischen Grenzen der Schweiz und Lichtenstein stattfinden (jegliche grenzüberschreitende Operationen unterliegt den Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats). - Nur nicht-komplexe motorgetriebene Luftfahrzeuge
- Qualifikation von Pilotinnen und Piloten
Pilotinnen und Piloten müssen entweder im Besitz einer CPL/ATPL oder einer PPL sein und folgende Kriterien müssen erfüllt werden:
> eine Gesamtflugerfahrung von mindestens 100 Stunden und mindestens 20 Fallschirmabwurf-Rotationen innerhalb des letzten Kalenderjahres auf dem Typ, der für die Aktivität verwendet wurde (Fallschirmspringen); oder
> eine Schulung und einen Kontrollflug auf dem Typ, der für die Aktivität verwendet wird (Fallschirmspringen), mit einem Fluglehrer dieser Organisation, der für das Absetzen von Fallschirmspringern qualifiziert ist. - Theoretische und praktische Instruktionen und jährlicher Checkflug
Der Pilot / die Pilotin muss belegen, dass er / sie theoretische (basierend auf den hier vorliegenden Informationen betreffend Marginal Activity) und praktische Instruktionen (Absetzen von Fallschirmspringern, spezifische SOP's, Abnormalitäten, etc.) von einer dafür befugten Person erhalten hat. Zusätzlich muss ein jährlicher Checkflug mit der befugten Person absolviert werden. - Keine Flüge, welche für eine Lizenz oder ein Rating angerechnet werden
- Deklaration der geplanten Aktivität und jährlicher Rapport der durchgeführten Flüge
Die Organisation muss die geplante Aktivität im Jahr, in dem sie beabsichtigt Fallschirmsprünge gemäss Marginal Activity zu absolvieren, anmelden. Am Ende des Jahres muss die jährliche Aktivität dem BAZL gemeldet werden. Das entsprechende Formular ist das folgende:
Dokument | Titel |
---|---|
Formular | BAZL Melde-Formular: Marginal Activity (PDF, 234 kB, 25.02.2021) |
Der Operator füllt für jedes Jahr ein neues «Marginal Activity Formular» aus. Es wird dabei angegeben, wie viele Fallschirmsprünge und Tandemsprünge insgesamt durchgeführt wurden.
Darüber hinaus ist zu melden, wie viele Fallschirmabwürfe der Operator im Folgejahr durchführen will und wie viele davon als Marginal Activity deklariert werden können. Die Informationen werden jährlich vom BAZL geprüft und bei Inspektionen mindestens alle vier Jahre vor Ort überprüft.
- Gebühren
Artikel 45 der Gebührenverordnung des BAZL (SR 748.112.11) besagt, dass für eine Konzession, Bestätigung oder Betriebsprüfung ‒ für den nicht-kommerziellen Betrieb mit nicht-komplexen motorgetriebenen Luftfahrzeugen ‒ sowie für deren Änderung, Einschränkung oder Entzug eine Gebühr nach zeitlichem Aufwand erhoben wird.
Wichtiger Hinweis: Da die Einführungsverordnung zur Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission im Schweizerischen Gesetz noch nicht verankert ist, sind Änderungen vorbehalten.
Zulassungsbereich des Luftfahrzeuges
Mit der Einführung des Part-NCO, ändert sich die Philosophie der bisherigen Ausrüstungsvoraussetzungen für die jeweilige Flugoperation (VFR, VFR Nacht, IFR).
Der bis anhin vom BAZL ausgestellte Zulassungsbereich des Luftfahrzeuges (Scope of Utilization of the Aircraft) wird durch die neue Rechtsgrundlage für die vom Part-NCO betroffenen Luftfahrzeuge übersteuert.
Die möglichen Einsatzarten ergeben sich nun direkt aus den IDE.-Vorschriften des Part-NCO, resp. TCDS/AFM/AFMS (siehe Guidance Material) und nicht mehr über den Zulassungsbereich des Luftfahrzeuges.
Wir bitten die Luftfahrzeughalter daher, den «Zulassungsbereich des Luftfahrzeuges» dem Luftfahrzeugregister zurück zu senden.
Besten Dank.
Adresse:
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Aircraft Registry
CH-3003 Bern
Tel: +41 58 465 35 35
Fax: +41 58 465 80 48
aircraftregistry@bazl.admin.ch
Weiterführende Informationen
Links
Rechtsgrundlagen
Formulare
Incident Reporting
BAZL Fragebogen «Form Incident Reporting» - Aeroplane
Dieses Dokument soll nur auf Anfrage des BAZL hin von Pilotinnen und Piloten ausgefüllt und per Mail an sbfl@bazl.admin.ch retourniert werden. Es dient dem Zweck, bei allfälligen Vorfällen oder Unfällen Hintergründe über den Hergang in Erfahrung bringen zu können. Das Formular ersetzt in keiner Weise das offizielle Meldeportal und entbindet nicht von der Pflicht, Ereignisse, schwere Störungen oder Unfälle an das BAZL zu melden.
Kontakt
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Sektion Flugschulen und Leichtaviatik
Tel: +41 58 466 70 07
Sektion Flugbetrieb Helikopter
Tel: +41 58 464 62 93