Betriebsgenehmigung nach SORA

Der Begriff SORA ist eine Abkürzung von «Specific Operations Risk Assessment» und umfasst eine Methodologie, mit der das Risiko bewilligungspflichtiger Drohnenoperationen systematisch identifiziert wird. Für alle Drohnenflüge, die weder mit einem STS noch mit einem PDRA abgehandelt werden können, ist ein Antrag gemäss SORA nötig, der spezifisch auf die geplante Operation zugeschnitten ist.

Worum geht es?

Die SORA-Methodologie wird verwendet, um das Risiko zu bestimmen, das von einer komplexen Drohnenoperation ausgeht. Hier sind Operationen eingeschlossen, die ausserhalb des direkten Sichtkontaktes (BVLOS) stattfinden, die maximale Flughöhe von 120 Metern übersteigen oder eine Drohne verwenden, deren maximales Abfluggewicht (MTOM) höher ist als 25 Kilogramm. 

Die SORA-Methodologie ist ein iterativer Prozess bei dem das Risiko komplexer Drohnenanwendungen systematisch identifiziert wird: Die Antragsteller bestimmen hierbei selbst, wo, wann und wie sie ihre Drohnenoperation durchführen, ohne dabei Menschen und Objekte in der Luft oder am Boden zu gefährden. Das Resultat dieses Prozesses ist eine detaillierte Beschreibung des geplanten Drohnenflugs und der Risiken, die damit verbunden sind sowie der Massnahmen, die zur Risikominimierung notwendig sind.

Vorbereitung

Kenntnisse

Da die Risikoanalyse vom Antragsteller (bspw. ein Unternehmen, das die komplexe Operation durchführen will) selbst gemacht wird, sind Kenntnisse der Luftfahrt sowie der in der Luftfahrt üblichen Nachweisführung zur Überprüfung sicherheitsrelevanter Systeme eine grundlegende Voraussetzung. Je nach Komplexität der geplanten Operation ist die Anwendung der SORA-Methodologie anspruchsvoll, insbesondere wenn die Risikoanalyse von Drohnenflügen nicht im Kerngeschäft eines Unternehmens liegt.

Weitere Unterstützung

Mit dem Ziel, die dahinterliegende Prozesse zu vereinfachen und zu standardisieren haben das BAZL, die EASA sowie andere Gremien wie JARUS spezifische Leitfäden publiziert (GM), die detailliert die Bedingungen beschreiben, die eine vollständige SORA Dokumentation beinhalten muss (nur in Englisch verfügbar):

Alternative Means of Compliance (AltMoC) für Schritt 9 von SORA v2.0

Das BAZL hat ein Alternative Means of Compliance (AltMoC) veröffentlicht, um unter gewissen Umständen die Anforderungen an das “Containment” etwas zu erleichtern. Das AltMoC bezieht sich  auf den Schritt 9 von SORA v2.0, dh. Abschnitt 2.5.3 des AMC1 zu Artikel 11 der EU-Drohnenregulierung 2019/947.

Dieses AltMoC gilt für Schweizer UAS-Betreiber in der spezifischen Kategorie und beschränkt sich auf die Änderung der Triggerkriterien in Abschnitt 2.5.3(c): Für einen grossen Teil der Betreiber dürfte somit nur noch die Anforderungen des “basic” anstatt des “enhanced” Containment anwendbar sein.

Das AltMoC befindet sich hier unten:

Der Weg zur Bewilligung

Die Erstellung einer Risikoanalyse nach der SORA Methodologie ist ein iterativer Prozess und nimmt Zeit in Anspruch und geschieht im Austausch mit dem BAZL. Je nach Komplexität eines Projektes und den notwendigen Anpassungen der Sicherheitsbewertung (Safety Case) nach der Beurteilung durch das BAZL kann sich daher der gesamte Prozess einer erfolgreichen Evaluation über einen längeren Zeitraum erstrecken.

Der gesamte Bewilligungsprozess – vom Erstkontakt mit dem BAZL, über die ausgefüllten SORA-Dokumenten bis zur Bewilligung – kann mit folgenden Schritten zusammengefasst werden (nur in Englisch verfügbar):

Änderung einer bereits bewilligten Drohnenoperation

Um eine operationelle oder technische Änderung einer vom BAZL bereits genehmigten Drohnenoperation anzumelden, verwenden Sie bitte das folgende Formular, damit Ihre Genehmigung anschliessend entsprechend angepasst werden kann.


Transponder (Info)

Ein unbemanntes Luftfahrtsystem (UAS) oder umgangssprachlich „Drohne“ genannt, ist - sofern es einen Funksender und/oder -empfänger enthält - eine Funkanlage. Bezüglich der Frequenzspektrum- und Funkanlagenregulierung sowie der rechtlichen Anforderungen an ihren Marktzugang und ihre Konformität, fallen Drohnen daher in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM). Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BAKOM: Drohnen und Flugmodelle (admin.ch)  

Bezüglich der Verwendung von Transpondern auf Drohnen gibt es ebenfalls technische sowie operationelle Aspekte zu beachten und die Verwendung ist daher nur in gewissen Fällen möglich. Gesuche werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL eingereicht, bevor im weiteren Verlauf das BAKOM abschliessend über das Ausstellen eine Funkkonzession entscheidet.   

Kurz skizziert sieht der Bewilligungsprozess wie folgt aus: 


Weiterführende Informationen

Links


Letzte Änderung 13.09.2024

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