Modellfliegen ist eine Freizeitbeschäftigung mit zahlreichen Anhängern von Jung bis Alt und umfasst ein breites Spektrum: Vom jugendlichen Zugang zur Fliegerei und Technik bis hin zu ambitionierten Scale-Grossmodellen. Diese Seite soll einen Überblick über die aktuellen Privilegien und Pflichten für den Schweizer Modellflug geben.
In der Schweiz betreiben ca. 15’000 Menschen den Modellflugsport, wovon rund 8’000 als Mitglieder in 190 Modellflugvereinen des Schweizerischen Modellflugverbandes (SMV) tätig sind. Der SMV vertritt die Interessen des Modellflugsports und konnte bei der Einführung der EU-Drohnenregulierung weitreichende Privilegien aushandeln. Für die Privilegien und Pflichten im Modellflug ist neben dem Abfluggewicht auch entscheidend, ob der Modellflug im Rahmen eines Vereins/Verbands, anhand der SMV-Richtlinien betrieben wird oder nicht. Folgende Tabelle zeigt die verschiedenen Möglichkeiten:
Flugbetrieb... | < 25kg | 25kg - 30kg | > 30kg |
---|---|---|---|
...im Verein oder gemäss SMV-Richtlinien |
|
|
|
...weder im Verein noch gemäss SMV-Richtlinien ("Drohne") |
|
|
* Für Modelle > 25kg bietet das BAZL optional die Grossmodell-Bewilligung für den Betrieb im Ausland an.
Betrieb im Rahmen eines Vereins/Verbands
Die Voraussetzungen für die privilegierte Regeln sind erfüllt, wenn man:
- Entweder Mitglied des SMV ist; oder
- sich mittels Erklärung zur Einhaltung der SMV-Richtlinien verpflichtet. Die Erklärung sowie die Richtlinien ("Code of Good Practice") sind auf der Seite des SMV verfügbar und muss unterschrieben mitgeführt werden.
Bei den Privilegien gelten gewichtsabhängige Regeln, welche in folgender Tabelle abgebildet sind:
Flugbetrieb | ≤ 250g | > 250g |
---|---|---|
Allgemein |
|
|
Auflagen | Keine |
|
* 5km von Pisten eines zivilen/militärischen Flugplatzes oder eine verkleinerte geografische Zone
Betrieb an öffentlichen Flugveranstaltungen
Der Betrieb an reinen Modellflugshows ist nicht durch das BAZL geregelt und erfolgt auf Eigenverantwortung. Nehmen Modellflugzeuge an einer Flugshow mit bemannten Flugzeugen teil, muss dafür rechtzeitig beim BAZL eine Sonderbewilligung eingeholt werden.
Bewilligungspflichtige Grossmodelle
Modellluftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von mehr als 30kg dürfen nur mit einer Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest. Zu diesem Zweck hat das BAZL einen Leitfaden für den Bau eines Flächenflugzeug- oder Hubschraubermodells veröffentlicht:
Das BAZL bietet folgende Dienstleistungen an:
Das BAZL prüft den Antrag und die geforderten Dokumente und begutachtet das Modell im Rahmen einer Inspektion. Bei erfolgreicher Prüfung wird eine Bewilligung mit 2 Jahren Gültigkeit ausgestellt.
- Bearbeitungszeit: ca. 3 Monate
- Kosten: Aufwandsabhängig, max. CHF5'000
- Antragsformular: Gesuch - Erstzulassung (PDF, 136 kB, 07.02.2023)
Um die Betriebsbewilligung zu verlängern, ist dem BAZL das entsprechende Gesuch mit den darin geforderten Unterlagen zuzustellen. Für einen reibungslosen Übergang der Bewilligung sollte das Gesuch um Verlängerung frühzeitig vor Ablaufdatum eingereicht werden.
- Bearbeitungszeit: ca. 2 Wochen
- Kosten: CHF90
- Antragsformular: Gesuch - Verlängerung (PDF, 80 kB, 07.02.2023)
Grundlegende Änderungen eines bereits zugelassenen Modellluftfahrzeuges (z.B. Antrieb, Modifikationen, Fernsteuerung, grössere Reparatur etc.), oder Adressänderungen, Verkauf, Halterwechsel, sind dem BAZL zu melden. Dabei wird eine neue Betriebsbewilligung ausgestellt.
- Bearbeitungsdauer: ca. 2 Wochen
- Kosten: CHF90 für die Bewilligung plus allfällige Zusatzkosten
- Antragsformular: Gesuch - Änderung (PDF, 111 kB, 07.02.2023)
Ein ausländisches Modelluftfahrzeug darf in der Schweiz nur mit einer gültigen und vom BAZL validierten Bewilligung
geflogen werden. Dazu muss für das Flugmodell eine gültige Bewilligung des entsprechenden Herkunftslandes vorgelegt werden.
- Bearbeitungsdauer: min. 2 Wochen
- Kosten: CHF90 für die Bewilligung plus allfällige Zusatzkosten
- Antragsformular: Gesuch - Validierung (PDF, 110 kB, 07.02.2023)
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 15.11.2023