Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR.700) unterrichten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz und sorgen dafür, dass sie bei diesen Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.